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Am 01.06.2007 tritt die REACH- Verordnung (Verordnung 1907/2006/EG) in Kraft.

Sie beinhaltet die Neuordnung der europäischen Chemikaliengesetzgebung, in deren Mittelpunkt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien steht (REACH = „Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals“).

Von REACH sind in erster Linie die Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen (d.h. hauptsächlich von Grundchemikalien) betroffen, die ihre Produkte bei der Europäischen Chemikalienagentur registrieren und hierzu umfangreiche Unterlagen einreichen müssen (u.a. Untersuchungen zu toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften, Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung etc.).

Die Agentur bewertet die Registrierungsunterlagen und kann – allerdings nur bei besonders besorgniserregenden Stoffen (z.B. krebserzeugend, erbgutschädigend) – im Rahmen eines Zulassungsverfahrens Verwendungsbeschränkungen oder ein komplettes Verbot für den Stoff aussprechen.

Die Fristen für die Registrierung der Stoffe hängen von deren Herstellungs- bzw. Importvolumen ab. Sie beginnen am 01.06.2008 und enden für kleinvolumige Stoffe (< 100 t/a) erst zum 01.06.2018.

Auswirkungen von REACH auf unser Unternehmen und unsere Kunden

Registrierungspflicht:

Unser Unternehmen synthetisiert keine Stoffe und ist damit von der Registrierungspflicht nicht betroffen. Als Hersteller von Zubereitungen sind wir im Sinne von REACH „Nachgeschalteter Anwender“. Dieser Status trifft auch auf die Anwender unserer Produkte zu.

Die Registrierung der von uns verwendeten Rohstoffe ist Aufgabe unserer Lieferanten, von denen die Stoffe synthetisiert oder importiert werden. Zubereitungen sind nicht zu registrieren.

Vorgesehene Verwendung von Stoffen und Zubereitungen:

Wir sind gemäß REACH gehalten, in unseren Produkten ausschließlich Stoffe einzusetzen, die für die vorgesehene Verwendung vom Hersteller registriert sind. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für die Anwender unserer Produkte, die diese nur für den vorgesehenen Zweck benutzen dürfen.Den jeweiligen Verwendungszweck unserer Produkte geben wir schon seit langem in den Sicherheitsdatenblättern und Technischen Informationen vor, und wir gehen davon aus, daß diese Vorgaben von unseren Kunden auch eingehalten werden.

Der gemäß REACH bei der Registrierung der Stoffe zu berücksichtigende Verwendungszweck wird allerdings wesentlich weiter gefasst sein als von uns bisher definiert. In den meisten Fällen wird nur eine Unterscheidung nach industrieller, gewerblicher oder privater Verwendung vorgenommen werden, wodurch die Anwendungsgebiete unserer Rohstoffe und damit auch Produkte in der Regel automatisch abgedeckt sind. Selbstverständlich werden wir dies aber genau überprüfen und dafür Sorge tragen, dass unsere Produkte die Anforderungen bezüglich der vorgesehenen Verwendung der Inhaltsstoffe erfüllen.

Sicherheitsdatenblätter:

Die Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen wird auch weiterhin mit Hilfe des Sicherheitsdatenblatts erfolgen. Die Vorschriften der bisherigen Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie (91/155/EWG) wurden in die REACH- Verordnung übernommen, und es wird mit Ausnahme einer Vertauschung der Kapitel 2 und 3 zu keinen besonderen Änderungen in den Sicherheitsdatenblättern für Zubereitungen kommen. Auch die Kennzeichnung der Produkte wird beibehalten; bestehende Sicherheitsdatenblätter behalten bis zur nächsten Überarbeitung ihre Gültigkeit.

Bei den in Kapitel 3 aufgeführten Gefahrstoffen werden im Laufe der Zeit zusätzlich die im Zuge des Registrierungsverfahrens vergebenen Registriernummern eingefügt. Außerdem werden ggf. weiterreichende oder neue Informationen über gefährliche Stoffeigenschaften, die im Zuge der Registrierungen gewonnen werden, in die Sicherheitsdatenblätter einfließen.

Verfügbarkeit von Rohstoffen und Produkten:

Weder heute noch zu einem späteren Zeitpunkt wird es uns möglich sein, frühzeitige Zusagen von den Stoffherstellern und -importeuren zu erhalten, ob sie die Stoffe, die wir bei ihnen beziehen, registrieren und damit auch in fernerer Zukunft produzieren werden. Auch die Vorregistrierung eines Stoffes wird keine Garantie dafür sein, dass der Hersteller den Stoff anschließend tatsächlich registrieren lässt. Je nach Produktionsmenge haben die Hersteller bis zu 10 Jahre Zeit, sich für oder gegen eine Registrierung zu entscheiden. Erst nach Ablauf der Registrierungsfrist muß die Herstellung eines nicht registrierten Stoffs eingestellt werden.

Da es sich bei den von uns verwendeten Rohstoffen jedoch überwiegend um gängige Substanzen handelt, für die in der Regel auch keine Verwendungsbeschränkungen zu erwarten sind, gehen wir davon aus, dass die meisten der von uns hergestellten Produkte auch weiterhin unverändert zur Verfügung stehen werden.Eine gewisse Fluktuation in der Verfügbarkeit chemischer Stoffe war schon immer gegeben – sei es durch Veränderungen beim Hersteller oder durch Einfluss des Gesetzgebers. Es gehört daher zu den grundlegenden Aufgaben unseres Labors, durch Überarbeitung bzw. Weiterentwicklung der Rezepturen die bedarfsgerechte Versorgung unserer Kunden sicherzustellen.

In welchem Umfang REACH zu einer Verteuerung von Rohstoffen führen wird, ist ebenfalls noch nicht abzusehen. Je nach Stoffvolumen und Gefährdungspotential werden die Registrierungskosten pro Stoff zwischen ca. 30.000 und ca. 1.200.000 € liegen. Es ist davon auszugehen, daß diese Kosten in irgendeiner Form in der Lieferkette weitergegeben werden.

Konkrete Folgen von REACH

Im Gegensatz zu den ursprünglichen Verordnungsentwürfen hat die nun in Kraft tretende REACH-Verordnung für unser Unternehmen als Hersteller von Zubereitungen und unsere Kunden als Anwender dieser Produkte im Wesentlichen nur die oben genannten indirekten Auswirkungen.Mit Inkrafttreten von REACH werden zunächst keine speziellen Maßnahmen erforderlich.

REACH ist ein langwieriger Prozess, der die Industrie zumindest bis zum Ende der Registrierungsfrist (2018) beschäftigen wird. Eventuelle Veränderungen, die sich z.B. durch die Registrierung der Stoffe oder durch unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung einzelner Punkte der Verordnung ergeben können, werden daher ebenfalls über diesen langen Zeitraum verteilt auftreten.

Weitere Informationen zu REACH

https://www.reach.baden-wuerttemberg.de/
http://www.baua.de/