Informationen zum AusgStG und der Verordnung (EU) 2019/1148

Am 1. Februar 2021 ist die neue europäische Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO (EU) 2019/1148) in Kraft getreten. Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf alle Wirtschaftsteilnehmer. Wir möchten Sie an dieser Stelle über das geltende Recht im Rahmen des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG) und der Verordnung (EU) 2019/1148 sowie der damit verbundenen Pflichten aller Wirtschaftsteilnehmer informieren.

Das Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vom 03. Dezember 2020 dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.

Worum geht’s?

Die EU-Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Zu diesem Zweck sind in Bezug auf die von der Verordnung erfassten Stoffe und Gemische bestimmte Abgabebeschränkungen und andere Verpflichtungen von Wirtschaftsteilnehmern – wie z.B. Informationspflichten in der Lieferkette aber auch eine Nachweispflicht in Bezug auf Geschäftstransaktionen und bestimmte Anforderungen an das Personal – festgelegt.

Zusammengefaßt ergeben sich daraus folgende wesentliche Einschränkungen und Pflichten für den Handel mit diesen Ausgangsstoffen:

  • Keine Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit (Privatpersonen), sondern nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit
  • Informationspflicht entlang der Lieferkette, d.h. entsprechende Deklaration eines solchen Ausgangsstoffes
  • Überprüfung des Kunden bei Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe (Anforderung eines gültigen amtlichen Ausweises und einer Genehmigung für den Erwerb des beschränkten Ausgangsstoffes, Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung des Kunden gemäß Verordnung (EU) 2019/1148)
  • Unverzügliche Meldung an Behörden bei verdächtigen Transaktionen (z.B. Kauf unüblicher Mengen, Kunde will Identität nicht preisgeben oder explizit nur bar bezahlen)
  • Meldung von Diebstahl beschränkter Ausgangsstoffe

Welche Stoffe werden reguliert?

Die Verordnung (EU) 2019/1148 unterscheidet zwischen sogenannten beschränkten Ausgangsstoffen und meldepflichtigen Ausgangsstoffen.

Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Liste der Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt oder von ihnen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen, es sei denn, ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet diese, und bei denen verdächtige Transaktionen und Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen binnen 24 Stunden zu melden sind.

(Vereinfachte Darstellung; die vollständige Tabelle entnehmen Sie bitte Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148)

1. Stoffname 2. Grenzwert 3. Oberer Konzentrationsgrenzwert
für eine Genehmigung nach
Artikel 5 Absatz 3
Salpetersäure 3% w/w 10% w/w
Wasserstoffperoxid 12% w/w 35% w/w
Schwefelsäure 15% w/w 40% w/w
Nitromethan 16% w/w 100% w/w
Ammoniumnitrat Stickstoffgehalt im Verhältnis
zum Ammoniumnitrat über 16% w/w
Genehmigung nicht erlaubt
Kaliumchlorat 40% w/w Genehmigung nicht erlaubt
Kaliumperchlorat 40% w/w Genehmigung nicht erlaubt
Natriumchlorat 40% w/w Genehmigung nicht erlaubt
Natriumperchlorat 40% w/w Genehmigung nicht erlaubt

Meldepflichtige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Liste der Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder in Stoffen der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen binnen 24 Stunden unterliegen:

(Vereinfachte Darstellung; die vollständige Tabelle entnehmen Sie bitte Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1148)

1. Stoffname
Hexamin
Aceton
Kaliumnitrat
Natriumnitrat
Kalziumnitrat
Kalziumammoniumnitrat
Magnesium (Pulver)
Magnesiumnitrat-Hexahydrat
Aluminium (Pulver)

Ihre Unterstützung ist gefragt

Sollten Sie einen der regulierten Stoffe über uns beziehen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und die erforderlichen Daten, Bescheinigungen und Formulare anfordern. Wir bitten um Ihr Verständnis für den bürokratischen Mehraufwand und hoffen auf Ihre aktive Unterstützung.

Downloads

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) (PDF | Dateigröße ca. 62 KB)
Verordnung (EU) 2019/1148 (PDF | Dateigröße ca. 791 KB)
Erklärung des Kunden gemäß Verordnung (EU) 2018/1148 (Vorlage) (PDF | Dateigröße ca. 184 KB)

Weiterführende Links

Deutscher Bundestag – Bundestag erweitert Mel­depflicht bei Ausgangs­stoffen für Explosiv­stoffe

Ihre Ansprechpartnerin

Anna Callea - Steiner Chemie
Ines LutzDipl. Chemikerin, Einkauf und Beratung